Einordnung: Buch 1 Allgemeiner Teil / Abschnitt 5 Verjährung / Titel 1 Gegenstand und Dauer der Verjährung
§ 195 Regelmäßige Verjährungsfrist
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
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Einordnung: Buch 1 Allgemeiner Teil / Abschnitt 5 Verjährung / Titel 1 Gegenstand und Dauer der Verjährung
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
Nicht amtliche Fassung.
Die Satznummern sind berechnet, nicht amtlich.