Einordnung: Buch 5 Erbrecht / Abschnitt 1 Erbfolge
§ 1934 Erbrecht des verwandten Ehegatten
Satz 1 Gehört der überlebende Ehegatte zu den erbberechtigten Verwandten, so erbt er zugleich als Verwandter. Satz 2 Der Erbteil, der ihm auf Grund der Verwandtschaft zufällt, gilt als besonderer Erbteil.