Einordnung: Buch 5 Erbrecht / Abschnitt 1 Erbfolge
§ 1930 Rangfolge der Ordnungen
Ein Verwandter ist nicht zur Erbfolge berufen, solange ein Verwandter einer vorhergehenden Ordnung vorhanden ist.
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Einordnung: Buch 5 Erbrecht / Abschnitt 1 Erbfolge
Ein Verwandter ist nicht zur Erbfolge berufen, solange ein Verwandter einer vorhergehenden Ordnung vorhanden ist.
Nicht amtliche Fassung.
Die Satznummern sind berechnet, nicht amtlich.