Einordnung: Buch 5 Erbrecht / Abschnitt 1 Erbfolge
§ 1927 Mehrere Erbteile bei mehrfacher Verwandtschaft
Satz 1 Wer in der ersten, der zweiten oder der dritten Ordnung verschiedenen Stämmen angehört, erhält den in jedem dieser Stämme ihm zufallenden Anteil. Satz 2 Jeder Anteil gilt als besonderer Erbteil.