Einordnung: Buch 5 Erbrecht / Abschnitt 1 Erbfolge
§ 1923 Erbfähigkeit
(1) Erbe kann nur werden, wer zur Zeit des Erbfalls lebt.
(2) Wer zur Zeit des Erbfalls noch nicht lebte, aber bereits gezeugt war, gilt als vor dem Erbfall geboren.
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Einordnung: Buch 5 Erbrecht / Abschnitt 1 Erbfolge
(1) Erbe kann nur werden, wer zur Zeit des Erbfalls lebt.
(2) Wer zur Zeit des Erbfalls noch nicht lebte, aber bereits gezeugt war, gilt als vor dem Erbfall geboren.
Nicht amtliche Fassung.
Die Satznummern sind berechnet, nicht amtlich.