Einordnung: Buch 1 Allgemeiner Teil / Abschnitt 4 Fristen, Termine
§ 190 Fristverlängerung
Im Falle der Verlängerung einer Frist wird die neue Frist von dem Ablauf der vorigen Frist an berechnet.
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Einordnung: Buch 1 Allgemeiner Teil / Abschnitt 4 Fristen, Termine
Im Falle der Verlängerung einer Frist wird die neue Frist von dem Ablauf der vorigen Frist an berechnet.
Nicht amtliche Fassung.
Die Satznummern sind berechnet, nicht amtlich.