Einordnung: Buch 4 Familienrecht / Abschnitt 3 Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft / Titel 3 Rechtliche Betreuung / Untertitel 4 Beendigung, Aufhebung oder Änderung von Betreuung und Einwilligungsvorbehalt
§ 1871 Aufhebung oder Änderung von Betreuung und Einwilligungsvorbehalt
(1) Satz 1 Die Betreuung ist aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen. Satz 2 Fallen die Voraussetzungen nur für einen Teil der Aufgabenbereiche des Betreuers weg, so ist dessen Aufgabenkreis einzuschränken.
(2) Satz 1 Ist der Betreuer auf Antrag des Betreuten bestellt, so ist die Betreuung auf dessen Antrag wieder aufzuheben, es sei denn, die Aufrechterhaltung der Betreuung ist auch unter Berücksichtigung von § 1814 Absatz 2 erforderlich. Satz 2 Dies gilt für die Einschränkung des Aufgabenkreises des Betreuers entsprechend.
(3) Satz 1 Der Aufgabenkreis des Betreuers ist zu erweitern, wenn dies erforderlich wird. Satz 2 Die Vorschriften über die Bestellung des Betreuers gelten hierfür entsprechend.
(4) Für den Einwilligungsvorbehalt gelten die Absätze 1 und 3 entsprechend.