Einordnung: Buch 1 Allgemeiner Teil / Abschnitt 3 Rechtsgeschäfte / Titel 6 Einwilligung und Genehmigung
§ 183 Widerruflichkeit der Einwilligung
Satz 1 Die vorherige Zustimmung (Einwilligung) ist bis zur Vornahme des Rechtsgeschäfts widerruflich, soweit nicht aus dem ihrer Erteilung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis sich ein anderes ergibt. Satz 2 Der Widerruf kann sowohl dem einen als dem anderen Teil gegenüber erklärt werden.