Einordnung: Buch 4 Familienrecht / Abschnitt 3 Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft / Titel 1 Vormundschaft / Untertitel 3 Beratung und Aufsicht durch das Familiengericht
§ 1802 Allgemeine Vorschriften
(1) Satz 1 Das Familiengericht unterstützt den Vormund und berät ihn über seine Rechte und Pflichten bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben. Satz 2 § 1861 Absatz 2 gilt entsprechend.
(2) Satz 1 Das Familiengericht führt über die gesamte Tätigkeit des Vormunds die Aufsicht. Satz 2 Es hat dabei insbesondere auf die Einhaltung der Pflichten der Amtsführung des Vormunds unter Berücksichtigung der Rechte des Mündels sowie der Grundsätze und Pflichten des Vormunds in der Personen- und Vermögenssorge zu achten. Satz 3 § 1862 Absatz 3 und 4 sowie die §§ 1863 bis 1867, 1666, 1666a und 1696 gelten entsprechend. Satz 4 Das Familiengericht kann dem Vormund aufgeben, eine Versicherung gegen Schäden, die er dem Mündel zufügen kann, einzugehen.