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Barrierefreie Gesetze

Einordnung: Buch 4 Familienrecht / Abschnitt 3 Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft / Titel 1 Vormundschaft / Untertitel 2 Führung der Vormundschaft / Kapitel 2 Personensorge

§ 1796 Verhältnis zwischen Vormund und Pflegeperson

(1) Satz 1 Der Vormund hat auf die Belange der Pflegeperson Rücksicht zu nehmen. Satz 2 Bei Entscheidungen der Personensorge soll er die Auffassung der Pflegeperson einbeziehen.

(2) Für das Zusammenwirken von Vormund und Pflegeperson gilt § 1792 Absatz 2 entsprechend.

(3) Der Pflegeperson steht eine Person gleich, die
  1. 1.
    den Mündel
    1. a)
      in einer Einrichtung über Tag und Nacht oder
    2. b)
      in sonstigen Wohnformen
    betreut und erzieht oder
  2. 2.
    die intensive sozialpädagogische Betreuung des Mündels übernommen hat.

Stand und Quelle

Nicht amtliche Fassung.

Die Satznummern sind berechnet, nicht amtlich.

Gesetz
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Erstfassung/Ausfertigung
18.08.1896
Letzte Änderung
Art. 6 G v. 23.07.2026 I Nr. 226
Neufassung
Bek. v. 02.01.2002 I 42, 2909; 2003, 738
Diese Fassung abgerufen am
19.10.2026
Quelle
gesetze-im-internet.de

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