Einordnung: Buch 4 Familienrecht / Abschnitt 3 Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft / Titel 1 Vormundschaft / Untertitel 2 Führung der Vormundschaft / Kapitel 2 Personensorge
§ 1796 Verhältnis zwischen Vormund und Pflegeperson
(1) Satz 1 Der Vormund hat auf die Belange der Pflegeperson Rücksicht zu nehmen. Satz 2 Bei Entscheidungen der Personensorge soll er die Auffassung der Pflegeperson einbeziehen.
(2) Für das Zusammenwirken von Vormund und Pflegeperson gilt § 1792 Absatz 2 entsprechend.
(3) Der Pflegeperson steht eine Person gleich, die
- 1.den Mündel
- a)in einer Einrichtung über Tag und Nacht oder
- b)in sonstigen Wohnformen
- a)
- 2.die intensive sozialpädagogische Betreuung des Mündels übernommen hat.