Einordnung: Buch 4 Familienrecht / Abschnitt 3 Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft / Titel 1 Vormundschaft / Untertitel 2 Führung der Vormundschaft / Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1794 Haftung des Vormunds
(1) Satz 1 Der Vormund ist dem Mündel für den aus einer Pflichtverletzung entstehenden Schaden verantwortlich. Satz 2 Dies gilt nicht, wenn der Vormund die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Satz 3 Im Übrigen gilt § 1826 entsprechend.
(2) Ist der Mündel zur Pflege und Erziehung in den Haushalt des Vormunds, der die Vormundschaft ehrenamtlich führt, aufgenommen, gilt § 1664 entsprechend.