Einordnung: Buch 4 Familienrecht / Abschnitt 3 Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft / Titel 1 Vormundschaft / Untertitel 2 Führung der Vormundschaft / Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1791 Aufnahme des Mündels in den Haushalt des Vormunds
Satz 1 Der Vormund kann den Mündel zur Pflege und Erziehung in seinen Haushalt aufnehmen. Satz 2 In diesem Fall sind Vormund und Mündel einander Beistand und Rücksicht schuldig; § 1619 gilt entsprechend.