Einordnung: Buch 4 Familienrecht / Abschnitt 2 Verwandtschaft / Titel 7 Annahme als Kind / Untertitel 2 Annahme Volljähriger
§ 1771 Aufhebung des Annahmeverhältnisses
Satz 1 Das Familiengericht kann das Annahmeverhältnis, das zu einem Volljährigen begründet worden ist, auf Antrag des Annehmenden und des Angenommenen aufheben, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Satz 2 Im Übrigen kann das Annahmeverhältnis nur in sinngemäßer Anwendung der Vorschrift des § 1760 Abs. 1 bis 5 aufgehoben werden. Satz 3 An die Stelle der Einwilligung des Kindes tritt der Antrag des Anzunehmenden.