Einordnung: Buch 4 Familienrecht / Abschnitt 2 Verwandtschaft / Titel 7 Annahme als Kind / Untertitel 2 Annahme Volljähriger
§ 1769 Verbot der Annahme
Die Annahme eines Volljährigen darf nicht ausgesprochen werden, wenn ihr überwiegende Interessen der Kinder des Annehmenden oder des Anzunehmenden entgegenstehen.