Einordnung: Buch 4 Familienrecht / Abschnitt 2 Verwandtschaft / Titel 7 Annahme als Kind / Untertitel 1 Annahme Minderjähriger
§ 1750 Einwilligungserklärung
(1) Satz 1 Die Einwilligung nach §§ 1746, 1747 und 1749 ist dem Familiengericht gegenüber zu erklären. Satz 2 Die Erklärung bedarf der notariellen Beurkundung. Satz 3 Die Einwilligung wird in dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie dem Familiengericht zugeht.
(2) Satz 1 Die Einwilligung kann nicht unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung erteilt werden. Satz 2 Sie ist unwiderruflich; die Vorschrift des § 1746 Abs. 2 bleibt unberührt.
(3) Satz 1 Die Einwilligung kann nicht durch einen Vertreter erteilt werden. Satz 2 Ist der Einwilligende in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so bedarf seine Einwilligung nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. Satz 3 Die Vorschrift des § 1746 Abs. 1 Satz 2, 3 bleibt unberührt.
(4) Satz 1 Die Einwilligung verliert ihre Kraft, wenn der Antrag zurückgenommen oder die Annahme versagt wird. Satz 2 Die Einwilligung eines Elternteils verliert ferner ihre Kraft, wenn das Kind nicht innerhalb von drei Jahren seit dem Wirksamwerden der Einwilligung angenommen wird.