Einordnung: Buch 4 Familienrecht / Abschnitt 2 Verwandtschaft / Titel 5 Elterliche Sorge
§ 1693 Gerichtliche Maßnahmen bei Verhinderung der Eltern
Sind die Eltern verhindert, die elterliche Sorge auszuüben, so hat das Familiengericht die im Interesse des Kindes erforderlichen Maßregeln zu treffen.