Einordnung: Buch 1 Allgemeiner Teil / Abschnitt 3 Rechtsgeschäfte / Titel 5 Vertretung und Vollmacht
§ 168 Erlöschen der Vollmacht
Satz 1 Das Erlöschen der Vollmacht bestimmt sich nach dem ihrer Erteilung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis. Satz 2 Die Vollmacht ist auch bei dem Fortbestehen des Rechtsverhältnisses widerruflich, sofern sich nicht aus diesem ein anderes ergibt. Satz 3 Auf die Erklärung des Widerrufs findet die Vorschrift des § 167 Abs. 1 entsprechende Anwendung.