Einordnung: Buch 4 Familienrecht / Abschnitt 2 Verwandtschaft / Titel 5 Elterliche Sorge
§ 1675 Wirkung des Ruhens
Solange die elterliche Sorge ruht, ist ein Elternteil nicht berechtigt, sie auszuüben.
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Einordnung: Buch 4 Familienrecht / Abschnitt 2 Verwandtschaft / Titel 5 Elterliche Sorge
Solange die elterliche Sorge ruht, ist ein Elternteil nicht berechtigt, sie auszuüben.
Nicht amtliche Fassung.
Die Satznummern sind berechnet, nicht amtlich.