Einordnung: Buch 4 Familienrecht / Abschnitt 2 Verwandtschaft / Titel 5 Elterliche Sorge
§ 1645 Anzeigepflicht für Erwerbsgeschäfte
Die Eltern haben Beginn, Art und Umfang eines neuen Erwerbsgeschäfts im Namen des Kindes beim Familiengericht anzuzeigen.