Einordnung: Buch 4 Familienrecht / Abschnitt 2 Verwandtschaft / Titel 5 Elterliche Sorge
§ 1631a Ausbildung und Beruf
Satz 1 In Angelegenheiten der Ausbildung und des Berufs nehmen die Eltern insbesondere auf Eignung und Neigung des Kindes Rücksicht. Satz 2 Bestehen Zweifel, so soll der Rat eines Lehrers oder einer anderen geeigneten Person eingeholt werden.