Einordnung: Buch 4 Familienrecht / Abschnitt 2 Verwandtschaft / Titel 5 Elterliche Sorge
§ 1627 Ausübung der elterlichen Sorge
Satz 1 Die Eltern haben die elterliche Sorge in eigener Verantwortung und in gegenseitigem Einvernehmen zum Wohl des Kindes auszuüben. Satz 2 Bei Meinungsverschiedenheiten müssen sie versuchen, sich zu einigen.