Einordnung: Buch 4 Familienrecht / Abschnitt 2 Verwandtschaft / Titel 4 Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und dem Kind im Allgemeinen
§ 1617h Geburtsname nach dänischer Tradition
- 1.dem Familiennamen eines nahen Angehörigen an erster Stelle des Doppelnamens und
- 2.dem Familiennamen eines Elternteils an zweiter Stelle des Doppelnamens.
(2) Satz 1 Im Fall des § 1616 können die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern oder der alleinsorgeberechtigte Elternteil dem Geburtsnamen des Kindes durch Erklärung gegenüber dem Standesamt, die öffentlich zu beglaubigen ist, den Familiennamen eines nahen Angehörigen nach Absatz 1 voranstellen. Satz 2 § 1617g Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(3) Satz 1 Die Bestimmung nach Absatz 1 und die Voranstellung nach Absatz 2 bedürfen der Einwilligung des nahen Angehörigen, es sei denn, dieser ist bereits verstorben. Satz 2 Die Einwilligung ist gegenüber dem Standesamt zu erklären; sie muss öffentlich beglaubigt werden.