Einordnung: Buch 4 Familienrecht / Abschnitt 2 Verwandtschaft / Titel 3 Unterhaltspflicht / Untertitel 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1601 Unterhaltsverpflichtete
Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.
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Einordnung: Buch 4 Familienrecht / Abschnitt 2 Verwandtschaft / Titel 3 Unterhaltspflicht / Untertitel 1 Allgemeine Vorschriften
Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.
Nicht amtliche Fassung.
Die Satznummern sind berechnet, nicht amtlich.