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Barrierefreie Gesetze

Einordnung: Buch 4 Familienrecht / Abschnitt 2 Verwandtschaft / Titel 2 Abstammung

§ 1600a Persönliche Anfechtung; Anfechtung bei fehlender oder beschränkter Geschäftsfähigkeit

(1) Die Anfechtung kann nicht durch einen Bevollmächtigten erfolgen.

(2) Ein geschäftsfähiger Betreuter kann die Vaterschaft nur persönlich anfechten.

(3) Ist die anfechtungsberechtigte Person geschäftsunfähig oder hat sie das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet, kann nur ihr gesetzlicher Vertreter die Anfechtung erklären.

(4) Satz 1 Ist die anfechtungsberechtigte Person in der Geschäftsfähigkeit beschränkt und hat sie das 14. Lebensjahr vollendet, kann sie die Anfechtung nur selbst erklären. Satz 2 Sie bedarf hierzu nicht der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.

(5) Die Anfechtung durch den gesetzlichen Vertreter ist nur zulässig, wenn sie dem Wohl des Vertretenen dient.

Stand und Quelle

Nicht amtliche Fassung.

Die Satznummern sind berechnet, nicht amtlich.

Gesetz
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Erstfassung/Ausfertigung
18.08.1896
Letzte Änderung
Art. 6 G v. 23.07.2026 I Nr. 226
Neufassung
Bek. v. 02.01.2002 I 42, 2909; 2003, 738
Diese Fassung abgerufen am
19.10.2026
Quelle
gesetze-im-internet.de

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