Einordnung: Buch 4 Familienrecht / Abschnitt 2 Verwandtschaft / Titel 2 Abstammung
§ 1591 Mutterschaft
Mutter eines Kindes ist die Frau, die es geboren hat.
Anzeige anpassen
Einordnung: Buch 4 Familienrecht / Abschnitt 2 Verwandtschaft / Titel 2 Abstammung
Mutter eines Kindes ist die Frau, die es geboren hat.
Nicht amtliche Fassung.
Die Satznummern sind berechnet, nicht amtlich.