Einordnung: Buch 4 Familienrecht / Abschnitt 2 Verwandtschaft / Titel 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1589 Verwandtschaft
(1) Satz 1 Personen, deren eine von der anderen abstammt, sind in gerader Linie verwandt. Satz 2 Personen, die nicht in gerader Linie verwandt sind, aber von derselben dritten Person abstammen, sind in der Seitenlinie verwandt. Satz 3 Der Grad der Verwandtschaft bestimmt sich nach der Zahl der sie vermittelnden Geburten.
(2) (weggefallen)