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Barrierefreie Gesetze

Einordnung: Buch 4 Familienrecht / Abschnitt 1 Bürgerliche Ehe / Titel 7 Scheidung der Ehe / Untertitel 2 Unterhalt des geschiedenen Ehegatten / Kapitel 4 Gestaltung des Unterhaltsanspruchs

§ 1585c Vereinbarungen über den Unterhalt

Satz 1 Die Ehegatten können über die Unterhaltspflicht für die Zeit nach der Scheidung Vereinbarungen treffen. Satz 2 Eine Vereinbarung, die vor der Rechtskraft der Scheidung getroffen wird, bedarf der notariellen Beurkundung. Satz 3 § 127a findet auch auf eine Vereinbarung Anwendung, die in einem Verfahren in Ehesachen vor dem Prozessgericht protokolliert wird.

Stand und Quelle

Nicht amtliche Fassung.

Die Satznummern sind berechnet, nicht amtlich.

Gesetz
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Erstfassung/Ausfertigung
18.08.1896
Letzte Änderung
Art. 6 G v. 23.07.2026 I Nr. 226
Neufassung
Bek. v. 02.01.2002 I 42, 2909; 2003, 738
Diese Fassung abgerufen am
19.10.2026
Quelle
gesetze-im-internet.de

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