Einordnung: Buch 4 Familienrecht / Abschnitt 1 Bürgerliche Ehe / Titel 7 Scheidung der Ehe / Untertitel 2 Unterhalt des geschiedenen Ehegatten / Kapitel 3 Leistungsfähigkeit und Rangfolge
§ 1582 Rang des geschiedenen Ehegatten bei mehreren Unterhaltsberechtigten
Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden, richtet sich der Rang des geschiedenen Ehegatten nach § 1609.