Einordnung: Buch 4 Familienrecht / Abschnitt 1 Bürgerliche Ehe / Titel 7 Scheidung der Ehe / Untertitel 1 Scheidungsgründe
§ 1564 Scheidung durch richterliche Entscheidung
Satz 1 Eine Ehe kann nur durch richterliche Entscheidung auf Antrag eines oder beider Ehegatten geschieden werden. Satz 2 Die Ehe ist mit der Rechtskraft der Entscheidung aufgelöst. Satz 3 Die Voraussetzungen, unter denen die Scheidung begehrt werden kann, ergeben sich aus den folgenden Vorschriften.