Einordnung: Buch 1 Allgemeiner Teil / Abschnitt 3 Rechtsgeschäfte / Titel 3 Vertrag
§ 156 Vertragsschluss bei Versteigerung
Satz 1 Bei einer Versteigerung kommt der Vertrag erst durch den Zuschlag zustande. Satz 2 Ein Gebot erlischt, wenn ein Übergebot abgegeben oder die Versteigerung ohne Erteilung des Zuschlags geschlossen wird.