Einordnung: Buch 4 Familienrecht / Abschnitt 1 Bürgerliche Ehe / Titel 6 Eheliches Güterrecht / Untertitel 2 Vertragliches Güterrecht / Kapitel 3 Gütergemeinschaft / Unterkapitel 5 Fortgesetzte Gütergemeinschaft
§ 1507 Zeugnis über Fortsetzung der Gütergemeinschaft
Satz 1 Das Nachlassgericht hat dem überlebenden Ehegatten auf Antrag ein Zeugnis über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft zu erteilen. Satz 2 Die Vorschriften über den Erbschein finden entsprechende Anwendung.