Einordnung: Buch 4 Familienrecht / Abschnitt 1 Bürgerliche Ehe / Titel 6 Eheliches Güterrecht / Untertitel 2 Vertragliches Güterrecht / Kapitel 3 Gütergemeinschaft / Unterkapitel 4 Auseinandersetzung des Gesamtguts
§ 1482 Eheauflösung durch Tod
Satz 1 Wird die Ehe durch den Tod eines Ehegatten aufgelöst, so gehört der Anteil des verstorbenen Ehegatten am Gesamtgut zum Nachlass. Satz 2 Der verstorbene Ehegatte wird nach den allgemeinen Vorschriften beerbt.