Einordnung: Buch 4 Familienrecht / Abschnitt 1 Bürgerliche Ehe / Titel 6 Eheliches Güterrecht / Untertitel 2 Vertragliches Güterrecht / Kapitel 3 Gütergemeinschaft / Unterkapitel 4 Auseinandersetzung des Gesamtguts
§ 1476 Teilung des Überschusses
(1) Der Überschuss, der nach der Berichtigung der Gesamtgutsverbindlichkeiten verbleibt, gebührt den Ehegatten zu gleichen Teilen.
(2) Satz 1 Was einer der Ehegatten zum Gesamtgut zu ersetzen hat, muss er sich auf seinen Teil anrechnen lassen. Satz 2 Soweit er den Ersatz nicht auf diese Weise leistet, bleibt er dem anderen Ehegatten verpflichtet.