Einordnung: Buch 1 Allgemeiner Teil / Abschnitt 3 Rechtsgeschäfte / Titel 3 Vertrag
§ 145 Bindung an den Antrag
Wer einem anderen die Schließung eines Vertrags anträgt, ist an den Antrag gebunden, es sei denn, dass er die Gebundenheit ausgeschlossen hat.