Einordnung: Buch 4 Familienrecht / Abschnitt 1 Bürgerliche Ehe / Titel 6 Eheliches Güterrecht / Untertitel 2 Vertragliches Güterrecht / Kapitel 3 Gütergemeinschaft / Unterkapitel 2 Verwaltung des Gesamtguts durch einen Ehegatten
§ 1433 Fortsetzung eines Rechtsstreits
Der Ehegatte, der das Gesamtgut nicht verwaltet, kann ohne Zustimmung des anderen Ehegatten einen Rechtsstreit fortsetzen, der beim Eintritt der Gütergemeinschaft anhängig war.