Einordnung: Buch 4 Familienrecht / Abschnitt 1 Bürgerliche Ehe / Titel 6 Eheliches Güterrecht / Untertitel 2 Vertragliches Güterrecht / Kapitel 3 Gütergemeinschaft / Unterkapitel 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1417 Sondergut
(1) Vom Gesamtgut ist das Sondergut ausgeschlossen.
(2) Sondergut sind die Gegenstände, die nicht durch Rechtsgeschäft übertragen werden können.
(3) Satz 1 Jeder Ehegatte verwaltet sein Sondergut selbständig. Satz 2 Er verwaltet es für Rechnung des Gesamtguts.