Einordnung: Buch 4 Familienrecht / Abschnitt 1 Bürgerliche Ehe / Titel 6 Eheliches Güterrecht / Untertitel 2 Vertragliches Güterrecht / Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1411 Eheverträge Betreuter
(1) Satz 1 Ein Betreuter kann einen Ehevertrag nur mit Zustimmung seines Betreuers schließen, soweit für diese Angelegenheit ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet ist. Satz 2 Die Zustimmung des Betreuers bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts, wenn der Ausgleich des Zugewinns ausgeschlossen oder eingeschränkt oder wenn Gütergemeinschaft vereinbart oder aufgehoben wird. Satz 3 Für einen geschäftsfähigen Betreuten kann der Betreuer keinen Ehevertrag schließen.
(2) Satz 1 Für einen geschäftsunfähigen Ehegatten schließt der Betreuer den Ehevertrag; Gütergemeinschaft kann er nicht vereinbaren oder aufheben. Satz 2 Der Betreuer kann den Ehevertrag nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts schließen.