Einordnung: Buch 1 Allgemeiner Teil / Abschnitt 3 Rechtsgeschäfte / Titel 2 Willenserklärung
§ 140 Umdeutung
Entspricht ein nichtiges Rechtsgeschäft den Erfordernissen eines anderen Rechtsgeschäfts, so gilt das letztere, wenn anzunehmen ist, dass dessen Geltung bei Kenntnis der Nichtigkeit gewollt sein würde.