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Einordnung: Buch 4 Familienrecht / Abschnitt 1 Bürgerliche Ehe / Titel 5 Wirkungen der Ehe im Allgemeinen

§ 1356 Haushaltsführung, Erwerbstätigkeit

(1) Satz 1 Die Ehegatten regeln die Haushaltsführung im gegenseitigen Einvernehmen. Satz 2 Ist die Haushaltsführung einem der Ehegatten überlassen, so leitet dieser den Haushalt in eigener Verantwortung.

(2) Satz 1 Beide Ehegatten sind berechtigt, erwerbstätig zu sein. Satz 2 Bei der Wahl und Ausübung einer Erwerbstätigkeit haben sie auf die Belange des anderen Ehegatten und der Familie die gebotene Rücksicht zu nehmen.

Stand und Quelle

Nicht amtliche Fassung.

Die Satznummern sind berechnet, nicht amtlich.

Gesetz
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Erstfassung/Ausfertigung
18.08.1896
Letzte Änderung
Art. 6 G v. 23.07.2026 I Nr. 226
Neufassung
Bek. v. 02.01.2002 I 42, 2909; 2003, 738
Diese Fassung abgerufen am
19.10.2026
Quelle
gesetze-im-internet.de

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