Einordnung: Buch 4 Familienrecht / Abschnitt 1 Bürgerliche Ehe / Titel 5 Wirkungen der Ehe im Allgemeinen
§ 1356 Haushaltsführung, Erwerbstätigkeit
(1) Satz 1 Die Ehegatten regeln die Haushaltsführung im gegenseitigen Einvernehmen. Satz 2 Ist die Haushaltsführung einem der Ehegatten überlassen, so leitet dieser den Haushalt in eigener Verantwortung.
(2) Satz 1 Beide Ehegatten sind berechtigt, erwerbstätig zu sein. Satz 2 Bei der Wahl und Ausübung einer Erwerbstätigkeit haben sie auf die Belange des anderen Ehegatten und der Familie die gebotene Rücksicht zu nehmen.