Einordnung: Buch 1 Allgemeiner Teil / Abschnitt 3 Rechtsgeschäfte / Titel 2 Willenserklärung
§ 135 Gesetzliches Veräußerungsverbot
(1) Satz 1 Verstößt die Verfügung über einen Gegenstand gegen ein gesetzliches Veräußerungsverbot, das nur den Schutz bestimmter Personen bezweckt, so ist sie nur diesen Personen gegenüber unwirksam. Satz 2 Der rechtsgeschäftlichen Verfügung steht eine Verfügung gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung erfolgt.
(2) Die Vorschriften zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, finden entsprechende Anwendung.