Einordnung: Buch 4 Familienrecht / Abschnitt 1 Bürgerliche Ehe / Titel 3 Aufhebung der Ehe
§ 1313 Aufhebung durch richterliche Entscheidung
Satz 1 Eine Ehe kann nur durch richterliche Entscheidung auf Antrag aufgehoben werden. Satz 2 Die Ehe ist mit der Rechtskraft der Entscheidung aufgelöst. Satz 3 Die Voraussetzungen, unter denen die Aufhebung begehrt werden kann, ergeben sich aus den folgenden Vorschriften.