Einordnung: Buch 4 Familienrecht / Abschnitt 1 Bürgerliche Ehe / Titel 2 Eingehung der Ehe / Untertitel 4 Eheschließung
§ 1311 Persönliche Erklärung
Satz 1 Die Eheschließenden müssen die Erklärungen nach § 1310 Abs. 1 persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit abgeben. Satz 2 Die Erklärungen können nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung abgegeben werden.