Einordnung: Buch 4 Familienrecht / Abschnitt 1 Bürgerliche Ehe / Titel 2 Eingehung der Ehe / Untertitel 2 Eheverbote
§ 1307 Verwandtschaft
Satz 1 Eine Ehe darf nicht geschlossen werden zwischen Verwandten in gerader Linie sowie zwischen vollbürtigen und halbbürtigen Geschwistern. Satz 2 Dies gilt auch, wenn das Verwandtschaftsverhältnis durch Annahme als Kind erloschen ist.