Einordnung: Buch 1 Allgemeiner Teil / Abschnitt 1 Personen / Titel 1 Natürliche Personen, Verbraucher, Unternehmer
§ 13 Verbraucher
Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.