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Barrierefreie Gesetze

Einordnung: Buch 3 Sachenrecht / Abschnitt 8 Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten / Titel 2 Pfandrecht an Rechten

§ 1277 Befriedigung durch Zwangsvollstreckung

Satz 1 Der Pfandgläubiger kann seine Befriedigung aus dem Recht nur auf Grund eines vollstreckbaren Titels nach den für die Zwangsvollstreckung geltenden Vorschriften suchen, sofern nicht ein anderes bestimmt ist. Satz 2 Die Vorschriften des § 1229 und des § 1245 Abs. 2 bleiben unberührt.

Stand und Quelle

Nicht amtliche Fassung.

Die Satznummern sind berechnet, nicht amtlich.

Gesetz
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Erstfassung/Ausfertigung
18.08.1896
Letzte Änderung
Art. 6 G v. 23.07.2026 I Nr. 226
Neufassung
Bek. v. 02.01.2002 I 42, 2909; 2003, 738
Diese Fassung abgerufen am
19.10.2026
Quelle
gesetze-im-internet.de

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