Einordnung: Buch 3 Sachenrecht / Abschnitt 8 Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten / Titel 1 Pfandrecht an beweglichen Sachen
§ 1255 Aufhebung des Pfandrechts
(1) Zur Aufhebung des Pfandrechts durch Rechtsgeschäft genügt die Erklärung des Pfandgläubigers gegenüber dem Verpfänder oder dem Eigentümer, dass er das Pfandrecht aufgebe.
(2) Satz 1 Ist das Pfandrecht mit dem Recht eines Dritten belastet, so ist die Zustimmung des Dritten erforderlich. Satz 2 Die Zustimmung ist demjenigen gegenüber zu erklären, zu dessen Gunsten sie erfolgt; sie ist unwiderruflich.