Einordnung: Buch 3 Sachenrecht / Abschnitt 8 Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten / Titel 1 Pfandrecht an beweglichen Sachen
§ 1242 Wirkungen der rechtmäßigen Veräußerung
(1) Satz 1 Durch die rechtmäßige Veräußerung des Pfandes erlangt der Erwerber die gleichen Rechte, wie wenn er die Sache von dem Eigentümer erworben hätte. Satz 2 Dies gilt auch dann, wenn dem Pfandgläubiger der Zuschlag erteilt wird.
(2) Satz 1 Pfandrechte an der Sache erlöschen, auch wenn sie dem Erwerber bekannt waren. Satz 2 Das Gleiche gilt von einem Nießbrauch, es sei denn, dass er allen Pfandrechten im Range vorgeht.