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Barrierefreie Gesetze

Einordnung: Buch 3 Sachenrecht / Abschnitt 8 Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten / Titel 1 Pfandrecht an beweglichen Sachen

§ 1234 Verkaufsandrohung; Wartefrist

(1) Satz 1 Der Pfandgläubiger hat dem Eigentümer den Verkauf vorher anzudrohen und dabei den Geldbetrag zu bezeichnen, wegen dessen der Verkauf stattfinden soll. Satz 2 Die Androhung kann erst nach dem Eintritt der Verkaufsberechtigung erfolgen; sie darf unterbleiben, wenn sie untunlich ist.

(2) Satz 1 Der Verkauf darf nicht vor dem Ablauf eines Monats nach der Androhung erfolgen. Satz 2 Ist die Androhung untunlich, so wird der Monat von dem Eintritt der Verkaufsberechtigung an berechnet.

Stand und Quelle

Nicht amtliche Fassung.

Die Satznummern sind berechnet, nicht amtlich.

Gesetz
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Erstfassung/Ausfertigung
18.08.1896
Letzte Änderung
Art. 6 G v. 23.07.2026 I Nr. 226
Neufassung
Bek. v. 02.01.2002 I 42, 2909; 2003, 738
Diese Fassung abgerufen am
19.10.2026
Quelle
gesetze-im-internet.de

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