Einordnung: Buch 3 Sachenrecht / Abschnitt 7 Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld / Titel 2 Grundschuld, Rentenschuld / Untertitel 2 Rentenschuld
§ 1203 Zulässige Umwandlungen
Satz 1 Eine Rentenschuld kann in eine gewöhnliche Grundschuld, eine gewöhnliche Grundschuld kann in eine Rentenschuld umgewandelt werden. Satz 2 Die Zustimmung der im Range gleich- oder nachstehenden Berechtigten ist nicht erforderlich.