Einordnung: Buch 3 Sachenrecht / Abschnitt 7 Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld / Titel 2 Grundschuld, Rentenschuld / Untertitel 2 Rentenschuld
§ 1201 Ablösungsrecht
(1) Das Recht zur Ablösung steht dem Eigentümer zu.
(2) Satz 1 Dem Gläubiger kann das Recht, die Ablösung zu verlangen, nicht eingeräumt werden. Satz 2 Im Falle des § 1133 Satz 2 ist der Gläubiger berechtigt, die Zahlung der Ablösungssumme aus dem Grundstück zu verlangen.